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AGB

1. Allgemeines

1.1 Im Geschäftsverkehr zwischen uns und unseren Kunden gelten für die Dauer der Geschäftsverbindung, auch für künftige Aufträge und für Ersatzteillieferungen, ausschließlich die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), soweit unsere Auftragsbestätigung keinen davon abweichenden Inhalt hat oder wir nicht schriftlich oder fernschriftlich eine Abänderung unserer Auftragsbestätigung bzw. der AGB ausdrücklich zugestimmt haben.

1.2 Abweichenden oder unseren AGB ergänzenden Bedingungen widersprechen wir bereits hiermit. Sie werden auch dann für uns nicht bindend, wenn wir Ihnen nicht oder nicht in jedem Falle ausdrücklich widersprechen oder wenn wir nach Empfang von abweichenden Einkaufsbedingungen die Lieferung ausführen.

1.3 Nebenabreden und Zusicherungen im Rahmen von Vertragsverhandlungen und nach erfolgter Auftragsbestätigung sowie Änderungen oder Ergänzungen eines schriftlich oder fernschriftlich geschlossenen Vertrages oder dieser AGB bedürfen der schriftlichen oder fernschriftlichen Form. Wir behalten uns vor, Irrtümer in unseren Angeboten, Rechnungen und Mitteilungen, wie z. B. Schreib- und Rechenfehler und die aus ihnen abgeleiteten Ergebnisse jederzeit zu berichtigen.

1.4 Sämtliche Verträge mit unseren Bestellern werden erst durch unsere schriftliche oder fernschriftliche Auftragsbestätigung, die auch zugleich mit der Rechnungsstellung erfolgen kann, oder durch Ausführung des Auftrages wirksam. Bis dahin sind unsere Angebote unverbindlich und freibleibend sofern sie im Angebotstext nicht ausdrücklich als bindend bezeichnet sind. Ist bei bestätigten Aufträgen eine Änderung in der Herstellung erforderlich, gilt diese als vom Besteller akzeptiert, wenn sich hierdurch für den Besteller kein erkennbarer Nachteil ergibt.

2. Lieferbedingungen

2.1 Die vereinbarte Lieferfrist beginnt jeweils mit der völligen Auftragsklarheit und, falls technische und/oder sonstige Unterlagen vom Besteller bereitzustellen oder nach Prüfung an uns zurückzusenden sind, mit deren Eingang bei uns. Die Einhaltung der Lieferverpflichtung setzt weiter die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus. Dies gilt insbesondere für die Erfüllung von dessen Mitwirkungspflichten bei zu beschaffenden behördlichen Zustimmungen und Erlaubnissen Dritter sowie den Eingang einer vereinbarten Anzahlung.

2.2 Teillieferungen sind zulässig. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Versandbereitschaft mitgeteilt ist oder der Liefergegenstand das Werk verlassen hat.

2.3 Bestellte Ware ist vom Besteller entgegenzunehmen, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweist. Die Rechte unserer Besteller entsprechend Ziff. 4 dieser AGB (Gewährleistung) bleiben unberührt.

2.4 Die Montage ist im Preis nicht enthalten. Bei Aufstellen, Einrichten oder Einfahren des Liefergegenstandes durch uns sind unseren Beauftragten am Aufstellungsort auf Wunsch Hilfspersonen zur Verfügung zu stellen sowie zur Montage erforderliche Materialien. Diese, wie auch etwa weiter erforderliche Leistungen sind unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Die Herstellung von Fundamenten und Gerüsten sowie die hierzu erforderlichen Materialien sind grundsätzlich Sachen des Bestellers. Das gleiche gilt für alle Zuleitungen zur Ver- und Entsorgung unserer Liefergegenstände, für die unsere Mitarbeiter bzw. die von uns beauftragten Personen ausdrücklich nicht zuständig sind. Alle diese genannten Leistungen sind auch dann Sache des Bestellers, wenn eine betriebsfertige Aufstellung oder ein Einfahren von Maschinen und/oder Werkzeugen vereinbart worden ist. Die entsprechende Hilfestellung durch uns wird durch Beauftragte ausgeführt, welche dem jeweiligen Objekt von der Personenzahl und von der Qualifikation her angepasst werden. Die hierdurch entstehenden Kosten werden auf Nachweis mit unseren Bestellern verrechnet, und zwar zu den bei uns üblichen Service-Stunden-Sätzen. Ist bereits bei der Bestellung Umfang und Art der Hilfestellung eindeutig, so werden diese Leistungen unter Nennung der betreffenden Sätze in der Auftragsbestätigung mit erfasst.

2.5 Zur Vornahme aller dem Lieferer nach billigem Ermessen notwendig erscheinenden Ausbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Besteller nach Verständigung mit dem Lieferer die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, sonst ist der Lieferer von der Mängelhaftung befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit und zur Abwehr von unverhältnismäßig großen Schäden, wobei der Lieferer sofort zu verständigen ist, oder wenn der Lieferer mit der Beseitigung des Mangels im Verzug ist, hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und vom Lieferer Ersatz der notwendigen Kosten zu verlangen.

3. Eigentum, Urheberrecht

3.1 An von uns gefertigten Konstruktionen, Zeichnungen und Abbildungen, Berechnungen und ähnlichen Unterlagen wie technischen Dokumentationen, Zeichnungen und Übersetzungen steht uns nach § 2 (1) Ziff. 7 des UrhG das uneingeschränkte Urheberrecht zu. Es wird weder durch Zahlung des vereinbarten Preises für die Konstruktion noch durch die Übergabe von Mehrfertigungen der Konstruktionsunterlagen beeinträchtigt. Unsere Besteller sind daher ohne unsere ausdrückliche, schriftliche Einwilligung nicht berechtigt, nach unseren Konstruktionsunterlagen Maschinen oder Werkzeuge herzustellen, anderweitig ganz oder teilweise herstellen zu lassen, Kopien der übergebenen Mehrfertigungen herzustellen oder herstellen zu lassen oder die übergebenen Unterlagen und Mehrfertigungen zu verbreiten, Dritten zu überlassen oder den Inhalt Dritten zugänglich zu machen. Hierbei ist es unerheblich, ob die betreffenden Konstruktionen, Zeichnungen und ähnliche Unterlagen von uns selbst hergestellt wurden oder durch Dritte in unserem Auftrag. Weitergehende Rechte nach dem UrhG bleiben davon unberührt. Die Original-Unterlagen bleiben stets in unserem uneingeschränkten Eigentum. Liefern wir außer der Konstruktion auch die Maschinen oder das Werkzeug, so verbleibt gleichwohl das uneingeschränkte Urheberrecht bei uns. Nur der Gegenstand als solcher geht in das Eigentum des Kunden über. Auf § 14 UrhG weisen wir ausdrücklich hin.

3.2 Werden bei der Herstellung von uns im Auftrag des Bestellers dessen Muster, Zeichnungen oder sonstige Angaben angewendet, so trägt der Besteller gegenüber Dritten die alleinige Verantwortung dafür, dass hierdurch keine Rechte Dritter verletzt werden und dass er im Besitz sämtlicher Urheber- und/oder Nutzungsrechte (Vervielfältigungs- und Reproduktionsrechte, Bearbeitungsrechte) für das zur Bearbeitung übergebene Material ist. Er trägt auch die Verantwortung für die Richtigkeit der Angaben.

4. Gefahrtragung und Leistungsstörung

4.1 Alle Lieferungen an unsere Besteller erfolgen auf deren Gefahr.

4.2 Eine Erfüllung unserer Lieferpflicht ist gegeben, sobald von uns die Ware ordnungsgemäß der Bahn oder dem zuständigen Spediteur übergeben worden ist. Das gleiche gilt für ein Verladen auf Fahrzeuge unserer Abnehmer. Für Teillieferungen gilt dies entsprechend.

4.3 Kommt der Besteller mit der Annahme der Leistung in Verzug, sind wir berechtigt, den insoweit entstehenden Schaden ersetzt zu verlangen und die Ware auf Rechnung und Gefahr des Bestellers einzulagern oder einlagern zu lassen. Bei Einlagerung in unseren oder in den Räumen des Spediteurs werden 100 % der Sätze eines Spediteurs berechnet.

4.4 Im Falle höherer Gewalt sowie einschränkender behördlicher Maßnahmen, unverschuldeter Betriebsstörungen, Streiks und Aussperrungen, und zwar sowohl bei uns als auch bei unseren Vorlieferanten, sind wir für die Dauer dieser Behinderung und deren Nachwirkungen von den eingegangenen Lieferverpflichtungen frei. Die Lieferfrist (siehe Ziff. 2.6) verlängert sich dementsprechend.

4.5 Die Annahmeverweigerung durch den Besteller im Rahmen von Aufträgen, welche von uns im Rahmen dieser AGB und der vereinbarten Fristen rechtzeitig erfüllt worden sind, gibt uns das Recht, eine Nachfrist von 14 Tagen zur Abnahme zu setzen. Bleibt es bei der Abnahmeverweigerung, so bleibt es uns überlassen, entweder vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung geltend zu machen.

4.6 Wenn dem Besteller wegen einer Verzögerung, die infolge eigenen Verschuldens des Lieferers entstanden ist, Schaden erwächst, so ist er unter Ausschluss weiter Ansprüche berechtigt, eine Verzugsentschädigung zu fordern. Sie beträgt für jede volle Woche der Verspätung ½ v. H., maximal jedoch 5 v.H. vom Werte desjenigen Teiles der Gesamtlieferung, der infolge der Verspätung nicht rechzeitig oder nicht vertragsmäßig benutzt werden kann.

5. Preise

5.1 Alle Preise verstehen sich in Euro zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Die Kosten für Verpackung, Transport und Transportversicherung sind in den Preisen nicht enthalten und werden gesondert in Rechnung gestellt.

5.2 Zeigt sich im Laufe der Bearbeitung der Bestellung, dass nach Vertragsabschluss ein Mehraufwand durch den Besteller durch aufgetretene Änderungs- und Ergänzungswünsche des Bestellers entsteht, wird der Mehraufwand nach den aktuell gültigen Stundensätzen abgerechnet. Der Besteller wird informiert sobald ein Mehraufwand bei Veränderung des Leistungsumfanges anfallen wird.

6. Zahlungsbedingungen

6.1 Soweit die Vertragspartner keine abweichende Vereinbarung treffen, ist die Zahlung netto, d.h. ohne jeden Abzug und spesenfrei, an uns zu leisten, und zwar 14 Tage nach Lieferung und Rechnungsstellung. Hiervon abweichende Vereinbarungen bedürfen der Schriftform.

6.2 Bei nicht fristgerechter Zahlung sind wir berechtigt, Verzugszinsen in nachzuweisender Höhe geltend zu machen, soweit der Besteller Unternehmer ist höchstens aber 8 Prozent, ansonsten höchstens 5 Prozent über dem Basiszinssatz. Weitere Ansprüche bleiben vorbehalten.

6.3 Zahlungen unserer Besteller werden in der Reihenfolge auf die jeweils älteste, noch offene Rechnung, einschließlich Zinsen und sämtlicher dazu gehörenden Nebenforderungen, verrechnet, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.

6.4 Schecks und Wechsel werden nur nach vorheriger Vereinbarung, und unter Berechnung sämtlicher Erziehungs- und Diskont- Spesen und in jedem Falle nur zahlungshalber angenommen.

6.5 Die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts durch unsere Besteller – soweit es sich dabei um Kaufleute handelt – ist ausgeschlossen. Für jeden Besteller ist eine Aufrechnung gegen unsere Liefer- und Leistungsforderungen nur mit von uns nicht bestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen der Abnehmer zulässig.

6.6 Bei Zahlungsverzug sind wir berechtigt, bestellte Ware bis zur vollständigen Zahlung aller offenen Beträge zurückzuhalten. In derartigen Fällen, und ebenso bei erkennbarer Verschlechterung der Vermögensverhältnisse beim Besteller, sind wir berechtigt, Vorkasse zu verlangen. Wird dies abgelehnt, werden alle noch offenen Forderungen sofort zur Zahlung fällig.

7. Mitwirkungspflichten des Bestellers

7.1 Der Besteller hat für die von uns zu erstellenden Leistungen unverzüglich nach Auftragserteilung sämtliche Unterlagen und Informationen zur Verfügung zu stellen, die für eine ordnungsgemäße Erbringung der Leistung erforderlich sind. Dies gilt insbesondere für die Vorlage einer umfassenden Produktinformation einschließlich Konstruktionsunterlagen, Schaltplänen, Entwicklungsunterlagen sowie einer Gefahrenanalyse. Ferner hat uns der Besteller auf die für die Erstellung zu beachtenden Richtlinien, Normen oder sonstigen gesetzlichen Vorschriften hinzuweisen.

7.2 Diese Mitwirkungspflichten des Bestellers sind Hauptpflichten.

8. Prüfungspflichten, Rügepflichten

8.1 Der Besteller erhält zunächst einen Entwurf bzw. ein Prüfexemplar des von uns zu erstellenden Liefergegenstandes. Dieses Exemplar hat der Besteller sorgfältig im Hinblick auf erkennbare Mängel sowie sonstigen Änderungs- und/oder Ergänzungsbedarf zu untersuchen und zu überprüfen und uns sämtliche erkennbaren Mängel sowie sonstigen Änderungsund/ oder Ergänzungsbedarf unverzüglich mitzuteilen.

8.2 Auf Grundlage des vom Besteller korrigierten Entwurfs wird das Endexemplar des Liefergegenstandes erstellt.

8.3 Kommt der Besteller der in Ziffer 8.1 beschriebenen Prüfungs-, Untersuchungs- und Rügepflichten nicht nach, kann er Rechte, die auf dieses Säumnis zurückzuführen sind, gegenüber uns nicht mehr herleiten.

9. Gewährleistung

9.1 Mängelrügen müssen bei offensichtlichen Mängeln unverzüglich, spätestens innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Ware unter genauer Beschreibung der Tatbestände geltend gemacht werden. Mängelrügen wegen verdeckter Mängel und solcher Mängel, welche erst nach Inbetriebnahme von Maschinen und Werkzeugen erkennbar werden, müssen unverzüglich nach deren Entdeckung unter genauer Beschreibung der Tatbestände uns gegenüber geltend gemacht werden. Durch eine Mängelrüge wird der Lauf der Gewährleistungsfrist nicht gehemmt.

9.2 Bei berechtigten und rechtzeitigen Mängelrügen erfolgt unsere Gewährleistung im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen unter Ausschluss weitergehender Ansprüche nach unserer Wahl in der Form der Nachbesserung durch uns oder durch Dritte, durch Austausch von Teilen oder durch Ersatzlieferung. Erfolgt nach einer solchen Mängelerledigung ein erneute und berechtigte Mängelrüge des Bestellers und ist ihm nicht zuzumuten, weitere Nachbesserungen oder Ersatzlieferungen zu dulden, so steht dem Besteller alsdann wahlweise das Recht zu, eine Herabsetzung des Kaufpreises oder eine Rückgängigmachung des Vertrages – soweit es sich um die mangelhafte Ware handelt – zu verlangen.

9.3 Wir behalten uns vor, dem Besteller bei grundloser Reklamation alle Kosten für Aufwand zur Überprüfung der Ware gesondert in Rechnung zu stellen.

9.4 Keine Gewähr wird übernommen für Schäden, die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind: Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, ungeeignete Betriebsmittel, Austauschwerkstoffe, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse, sofern sie nicht auf ein Verschulden des Lieferers zurückzuführen sind. Weiterhin ausgeschlossen ist die Gewähr von Schäden durch fehlerhafte Konstruktions- oder Leistungsvorgaben des Bestellers.

9.5 Wir übernehmen keine Gewähr für Schäden, die daraus entstehen, dass der Besteller seinen Mitwirkungspflichten gem. Ziffer 7 oder seinen Prüfungspflichten und Rügepflichten gem. Ziffer 8 nicht nachgekommen ist.

9.6 Bei Lieferung von Zeichnungen, Berechnungen und technischen Unterlagen übernehmen wir die ingenieursübliche Gewährleistung. Wir verpflichten uns, unvollständige bzw. fehlerhafte Ausarbeitungen – soweit die Fehler von uns zu vertreten sind – unverzüglich zu ergänzen bzw. zu berichtigen und wieder vorzulegen.

9.7 Schadensersatzansprüche des Auftraggebers, insbesondere für Folgeschäden, sind ausgeschlossen. Dies gilt jedoch nicht, wenn eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Auftraggebers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

9.8 Die Mängel- und Schadensersatzansprüche des Auftraggebers verjähren innerhalb der Frist, die für das Rechtsverhältnis zwischen Auftraggeber und der Werft bzw. Hauptauftraggeber maßgeblich ist, spätestens jedoch innerhalb der gesetzlichen Fristen des §.634.a BGB.

10. Ausschluss von Schadensersatzansprüchen

10.1 Weitergehende Schadensersatzansprüche jeglicher Art gegenüber uns, unseren gesetzlichen Vertretern, Arbeitnehmern oder Erfüllungshilfen sind ausgeschlossen, soweit in den mit uns abgeschlossenen Verträgen oder in den hier vorliegenden AGB nicht etwas anderes vereinbart ist. Dazu gehören auch Mängelfolgeschäden und Verzögerungsschäden. Unsere Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie die Haftung für durch uns oder unsere gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen grob fahrlässig oder vorsätzlich verursachte Schäden bleibt davon unberührt.

10.2 Für das Fehlen einer von uns garantierten Beschaffenheit stehen wir im Rahmen der Bestimmungen der §§ 443, 444, 276 Absatz 1 und 639 des Bürgerlichen Gesetzbuches ein.

10.3 Wir übernehmen keine Markt- und Produktbeobachtungspflicht hinsichtlich der Produkte, für die Leistungen in Form von Dokumentationen und Bedienungsanleitungen etc. erbracht werden. Materialbedingte Farb- und Tonwertabweichungen von den Vorlagen begründen kein Recht zur Reklamation.

10.4 Der Besteller stellt sicher, dass die Originaldatenträger von bei der Erteilung von Aufträgen an uns übergebenen elektronischen Datenträgern stets bei ihm verbleiben. Für einen Datenverlust sind wir nicht haftbar, falls der Besteller gegen diese Obliegenheiten verstoßen hat.

10.5 Alle Schadensersatzansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund und ungeachtet der Schuldfrage, verjähren mit Ablauf von 12 Monaten ab Auslieferung der Ware, der Vollendung des Werks oder der Erbringung unserer Leistung, im Falle der Übersendung ab dem vierten Tag nach Absendung durch uns.

11. Rücktrittsrechte

11.1 Der Besteller kann vom Vertrag zurücktreten, wenn die Erbringung der Leistung unmöglich ist. Dasselbe gilt bei Unvermögen des Lieferers. Der Besteller kann auch dann vom Vertrag zurücktreten, wenn bei einer Bestellung gleichartiger Gegenstände die Ausführung eines Teils der Lieferung der Anzahl nach unmöglich ist und er kein Interesse an einer Teillieferung hat; übt der Besteller sein Rücktrittsrecht bei einer Teillieferung nicht aus, so kann er die Gegenleistung entsprechend mindern.

11.2 Liegt Leistungsverzug im Sinne des Abschnittes 3.6 dieser AGB vor und gewährt der Besteller dem in Verzug befindlichen Lieferer eine angemessene Nachfrist und wird die Nachfrist durch Verschulden des Lieferers nicht eingehalten, so ist der Besteller zum Rücktritt berechtigt, soweit die Fristsetzung nicht entbehrlich ist.

11.3 Tritt die Unmöglichkeit während des Annahmeverzuges oder durch Verschulden des Bestellers ein, so bleibt dieser zur Gegenleistung verpflichtet.

11.4 Der Besteller hat ferner ein Rücktrittsrecht, wenn der Lieferer eine ihm gestellte angemessene Nachfrist für die Ausbesserung oder Ersatzlieferung bezüglich eines von ihm zu vertretenden Mangels im Sinne der Lieferbedingungen durch sein Verschulden fruchtlos verstreichen lässt. Das Rücktrittsrecht des Bestellers besteht auch bei der Unmöglichkeit oder Unvermögen der Ausbesserung oder Ersatzlieferung durch den Lieferer.

11.5 Für den Fall unvorhergesehener Ereignisse im Sinne des Abschnitt 3.4 dieser AGB, steht dem Lieferer das Recht zu, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten, sofern diese Ereignisse die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Leistung erheblich verändern oder auf den Betrieb des Lieferers erheblich einwirken. Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen eines solchen Rücktritts sind ausgeschlossen. Will der Lieferer vom Rücktrittsrecht Gebrauch machen, so hat er dies nach Erkenntnis der Tragweite der Ereignisse unverzüglich dem Besteller mitzuteilen, und zwar auch dann, wenn zunächst mit dem Besteller eine Verlängerung der Lieferfrist vereinbart war.

12. Eigentumsvorbehalt

12.1 Wir behalten uns das Eigentum an den gelieferten Maschinen, Werkzeugen, Zubehörteilen und sonstigen Waren bis zur Erfüllung aller gegenwärtigen und zukünftige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller einschließlich Zinsen, Nebenforderungen und Kosten einer etwaigen Rechtsverfolgung sowie Kosten einer etwa erforderlichen Intervention wegen einer Pfändung der gelieferten Ware durch Dritte vor. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch bestehen, wenn einzelne unserer Forderungen in eine laufende Rechnung aufgenommen worden sind und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Unser Eigentumsvorbehalt ist in der Weise bedingt, dass mit der vollen Bezahlung aller unserer Forderungen aus der Geschäftsverbindung ohne weiteres das Eigentum an den Vorbehaltswaren auf den Besteller übergeht und ihm die uns abgetretenen Forderungen zustehen.

12.2 Der Besteller ist zu einer Verfügung über die gelieferte Ware nur im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsverkehrs berechtigt. Im Fall der Belastung der gelieferten Waren mit den Rechten eines Dritten, wird der Besteller den Lieferer unverzüglich informieren. Für den Fall einer Weiterveräußerung tritt er schon jetzt alle seine einem Dritten gegenüber dadurch entstehenden zukünftigen Ansprüche aus einer Weiterveräußerung der gelieferten Ware an uns ab.

12.3 Wenn die Vorbehaltswaren vom Besteller zusammen mit fremden, uns nicht gehörenden Waren veräußert werden, gilt die Kaufpreisforderung nur in Höhe des Wertes der Vorbehaltswaren als abgetreten. Der Besteller hat sich das ihm zustehende bedingte Eigentum an den Waren gegenüber seinen Abnehmern vorzubehalten, bis diese den Kaufpreis vollständig bezahlt haben. Der Besteller ist ermächtigt, die Forderungen aus der Warenveräußerung einzuziehen. Auf unser Verlangen hat er uns die Schuldner der abgetretenen Forderungen mitzuteilen. Wir können den Schuldnern die Abtretung anzeigen.

12.4 Der Besteller kann an den Liefergegenständen durch Be- und Verarbeitung zu einer neuen Sache kein Eigentum erwerben. Er be- bzw. verarbeitet für uns als Hersteller im Sinne von § 950 des Bürgerlichen Gesetzbuches, ohne dass uns daraus irgendwelche Verpflichtungen erwachsen. Auch die be- bzw. verarbeiteten Liefergegenstände dienen zur Sicherung aller unserer Rechte. Bei Verarbeitung mit fremden, nicht uns gehörenden Gegenständen durch den Besteller werden wir Miteigentümer an den neuen Sachen im Verhältnis des Wertes unserer Waren zu den fremden verarbeiteten Gegenständen.

13. Erfüllungsort, Gerichtsstand

13.1 Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist Südring 8, 30966 Hemmingen.

13.2 Gerichtsstand ist auch für Wechsel-, Scheck- und Urkundenverfahren, das jeweils für D-30966 Hemmingen örtlich und sachlich zuständige Gericht, unbeschadet unseres Rechts, das für den Sitz des Bestellers allgemein zuständige Gericht anzurufen.

14. Anzuwendendes Recht

14.1 Für das Vertragsverhältnis gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

15. Schlussbestimmung

15.1 Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam oder undurchsetzbar sein oder im Laufe der Vertragsabwicklung werden, so bleiben alle übrigen Bestimmungen jederzeit gleichwohl gültig. Eine unwirksame und undurchsetzbare Bestimmung ist als durch diejenige wirksame und durchsetzbare Bestimmung ersetzt anzusehen, die dem von den Parteien verfolgten wirtschaftlichen Zweck im Rahmen des rechtlich Möglichen am nächsten kommt.

Stand: 01.01.2015


Alternative Streitbeilegung gemäß Art. 14 Abs. 1 ODR-VO und § 36 VSBG:

The european commission provides a platform for online dispute resolution (OS) which is accessible at https://ec.europa.eu/consumers/odr/. We are not obliged nor willing to participate in dispute settlement proceedings before a consumer arbitration board.